Die Vorsorgevollmacht des Unternehmers Teil II – Die Handlungsanweisung

Sie ist im rechtlichen Sinne als Auftragsverhältnis oder Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Unternehmer und Bevollmächtigtem anzusehen und bildet den Leitfaden für den Bevollmächtigten, wie er im Sinne des Unternehmers zu entscheiden hat. Sie gilt damit im Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Bevollmächtigtem. In dieser Vereinbarung kann der Unternehmer explizite Aussagen darüber machen, in welcher Weise er seine Geschäfte fortgeführt haben möchte. Zumindest aber muss in groben Zügen angegeben werden, was aus dem Unternehmen werden soll, wenn er endgültig oder über längere Zeit selbst an der Unternehmensführung gehindert ist. Die grundlegendste Aussage, die zum Ausdruck gebracht werden soll, ist die, ob das Unternehmen bei völligem oder zeitweisen Ausfall überhaupt fortgeführt, veräußert oder liquidiert werden soll.
Zugleich dient die Handlungsanweisung auch als Schutz für den Bevollmächtigten.  Denn schließlich gilt es hier auch zu beachten, dass der Bevollmächtigte selbst durch sein Tätigwerden für das Unternehmen nicht unerheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist.  Dies gilt nicht nur im rechtsgeschäftlichen Außenverhältnis, sondern im Ernstfall auch bezüglich eventuellen Regressansprüchen gegenüber dem Unternehmer selbst oder dessen Erben.  Unter diesem Gesichtspunkt wird es ohne eine solche Handlungsanweisung schwierig werden, eine externe Person als Bevollmächtigten zu finden.
Je nach Unternehmensart sollte die Handlungsanweisung auch noch durch spezielle handelsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vollmachten ergänzt werden.

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