Gerade bei dem Unternehmer besteht ein erhöhter Bedarf, eine Vorsorgeregelung für seinen eventuellen längerfristigen Ausfall durch Krankheit oder Unfall zu treffen. Dies gilt vor allem für den Fall, dass er nicht nur durch körperliche Einschränkungen, sondern auch durch eine dadurch entstehende Geschäftsunfähigkeit an der Fortführung seiner Geschäfte gehindert ist.
Besonders regelungsbedürftig sind dabei die stark personenbezogenen Unternehmensarten, bei denen bei plötzlichem Ausfall des Unternehmers selbst eine Unternehmensführung faktisch nicht mehr vorhanden ist wie z. B. der Firmeninhaber einer Einzelfirma oder alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Einpersonen-GmbH. Hier sind oft handels- und gesellschaftsrechtlich keine anderen Personen vorhanden, die die Zeit der Handlungsunfähigkeit überbrücken können oder einen Ersatz ernennen können.
Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer nicht nur – wie jede Privatperson – eine Vorsorgevollmacht (einschließlich Vollmacht für Gesundheitsfragen und Patientenvollmacht) braucht, sondern auch eine spezielle Vorsorge für das Unternehmen selbst. Andernfalls käme es u. U. zur gerichtlichen Bestellung eines Betreuers, was für die Praktikabilität eines Unternehmens allein schon durch die hohen Prüfungsvoraussetzungen, denen das Betreuungsgericht bei seinen Entscheidungen unterliegt, und die damit verbundene Zeitverzögerung nachteilig wäre. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang auch, die Regelungen der Vorsorgevollmacht gleich mit erbrechtlichen Verfügungen, z. B. mit einem Unternehmertestament, abzustimmen.
Die Vorsorgevollmacht wird durch eine Willenserklärung durch den Unternehmer erteilt, die er „in guten Zeiten“, also wenn er noch voll geschäftsfähig ist, abgibt. Durch diese Willenserklärung wird eine andere Person befugt, den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen, d. h. einen anderen oder zusätzlichen Bevollmächtigten einsetzen oder deren Inhalt ändern. Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kann sie nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden. In diesem Fall muss sich der Vollmachtgeber an das Vormundschaftsgericht wenden, welches dann zu diesem Zweck einen Betreuer bestellt.
Die Vorsorgevollmacht enthält eine Generalvollmacht. Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte grundsätzlich uneingeschränkte Vertretungsmacht im Außenverhältnis hat, d. h. den Vollmachtgeber in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten vertreten kann. Dies gilt zwar auch für handels- und gesellschaftsrechtliche Belange, allerdings wäre diese bloße Erteilung einer Generalvollmacht im Unternehmensbereich trotzdem problematisch. Denn aus der reinen Vollmacht an sich ergibt sich noch nicht, wie die typischen unternehmensbezogenen Fragen geregelt werden sollen. Deshalb ist die Unternehmervollmacht durch eine Handlungsanweisung zu ergänzen.