Mit einer Vorsorgevollmacht beabsichtigt man, die gesetzliche Betreuung zu verhindern. Häufig werden nahe Angehörige als Vorsorgebevollmächtigte ausgewählt, da dies interessengerechter erscheint als eine gesetzliche Betreuung über einen fremden Dritten, einen Berufsbetreuer. Nicht bedacht wird dabei das Risiko einer sog. Kontrollbetreuung, also die Situation, dass das Gericht zur Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten einen fremden Dritten, einen Kontrollbetreuer einsetzt. In der Vorsorgebevollmächtigte sollte deshalb vorsorglich auch die Person des Kontrollbetreuers geregelt werden. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer Entscheidung vom 01.08.2012 dargestellt, dass eine Kontrollbetreuung nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt eingerichtet werden darf. Als Grund genügt jedenfalls nicht, dass der Vollmachtgeber den Kontrollbetreuer aufgrund einer eigenen Erkrankung selbst nicht überwachen kann (AZ XII ZB 438/11).