Die Rolle des Notars bei Erstellung der Vorsorgevollmacht

Inzwischen ist hinlänglich bekannt, dass die Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht in einer bestimmten Form errichtet werden muss. Selbstverständlich empfiehlt sich allerdings zumindest die Schriftform, da mündliche Vollmachten im Allgemeinen im Rechtsverkehr nicht akzeptiert werden. Zur Wirksamkeit ist Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung geschäftsfähig ist. Dass diese Voraussetzung leider oft genug Anlass zu Streitigkeiten gibt, beweist die Fülle von Gerichtsentscheidungen, die es zu diesem Thema inzwischen gibt.

Die Geschäftsfähigkeit beim Abschluss der Vollmacht wird von niemandem geprüft. Dieser Umstand kann u. U. dazu führen, dass dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet werden. Denn in der Realität ist es oft so, dass überhaupt niemandem auffällt, mit welch umfangreichen Rechten (Schenkungen, Vermögensübertragungen an sich selbst usw.) inzwischen schon geschwächte, kranke, verwirrte und auf Hilfe angewiesene Vollmachtgeber die Bevollmächtigten schon in der Vollmachtsurkunde ausstatten. Wenn diese Rechte dann vom Bevollmächtigten ausgeübt werden, stellen sie zwangsläufig keinen Vollmachtsmissbrauch dar, da sie ihre Berechtigung in der Vollmachtsurkunde selbst finden. Ob darin aber trotzdem moralisch missbräuchliches Verhalten gegenüber dem Vollmachtgeber zu sehen ist, ist unter diesen Umständen dann unerheblich.
Zumindest teilweise kann dieser Gefahr dadurch entgegengetreten werden, dass die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet wird. Die notarielle Beurkundung bietet in diesem Zusammenhang immerhin die Möglichkeit einer gewissen Rechtssicherheit. Dies gilt vor allem dann, wenn die Vorsorgevollmacht unwiderruflich erteilt werden soll. Denn im Unterschied – z. B. zur notariellen Beglaubigung oder Beglaubigung durch eine Behörde – wird bei der Beurkundung nicht nur bestätigt, dass die genannte Person das Schriftstück selbst unterschrieben hat. Sondern bei einer notariellen Beurkundung hat eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers durch den Notar zu erfolgen. Diese Prüfung ist für das Gericht in einem später evtl. stattfindenden Verfahren  zwar nicht verbindlich, aber immerhin hilfreich. Im Übrigen wird dadurch nicht nur der Vollmachtgeber besser geschützt, sondern natürlich auch der Vollmachtnehmer. Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht können Dritte, insbesondere Banken, Behörden und Gerichte, im Regelfall sicher sein, dass der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht auch geschäftsfähig war. Das heißt, es besteht ein erheblicher Vertrauensvorsprung zu rein privatschriftlichen Erklärungen
Nun hat der Notar natürlich keine medizinische Ausbildung und kann deshalb die Geschäfts(un)fähigkeit des Vollmachtgebers nicht sicher und verbindlich feststellen. Er wird aber sicher bemerken, falls z.B eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit vorliegt und kann dann entsprechend handeln und die Beurkundung u. U. nicht durchführen, bzw. die Errichtung der Vollmacht verhindern etc. Dies gilt genauso, wenn der Notar nur Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen hat.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Originalvollmacht beim Notar verbleibt, sie kann somit nicht verloren gehen. Für die Geschäfte im Rechtsverkehr wird für den Bevollmächtigten eine beglaubigte Abschrift ausgefertigt. Die Kosten für die Beurkundung sind abhängig vom Vermögen. Bei einem Geschäftswert von beispielsweise 50.000,00 Euro kostet die Beurkundung ca. 100,00 Euro. Es besteht die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht beim zentralen Vorsorgeregister Bundesnotarkammer zu registrieren. (Kosten: 18,50 Euro)
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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