BGH, Beschluss v. 23.09.2015, AZ: XII ZB 225/15:
Eine Betreuung ist nur dann nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Verhinderung einer Betreuung durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist dann gegeben, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.
In dem konkreten Fall ging es darum, dass ein Betroffener nicht damit einverstanden war, dass das Betreuungsgericht keinen Betreuer für ihn bestellt hatte. Das Amtsgericht hielt die Einrichtung einer Betreuung (Vermögenssorge) deshalb nicht für erforderlich, weil der Betroffene gesundheitlich zwar eingeschränkt sei, dies ihn aber nicht daran hindere, selbst dafür zu sorgen, einen Bevollmächtigten für sich zu finden und sich dann mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht von diesem Bevollmächtigten unterstützen zu lassen.
Das Problem des Betroffenen war aber, dass keine Person zur Verfügung stand, die als Bevollmächtigter in Frage hätte kommen können. Er hatte dem Gericht mitgeteilt, dass die Familienangehörigen im Hinblick auf die damit verbundene Verantwortung Bedenken hatten und eine Bevollmächtigung nicht wollten.
Die Geschäftsfähigkeit und die damit verbundene grundsätzliche Möglichkeit des Betroffenen, eine Bevollmächtigung zu erteilen, reichen nach Ansicht des BGH nicht aus, eine Betreuung von vornherein abzulehnen. Vielmehr muss das Betreuungsgericht auch hier seiner Amtsermittlungspflicht nachkommen und die zur Feststellung entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln. Es reicht nicht aus, wenn das Betreuungsgericht rügt, dass der Betroffene nicht genügend dazu vorgetragen hätte, dass Familienangehörige nicht zur Vollmachtübernahme bereit sind. Es ist die Sache der Gerichte, insoweit zu dem nötigen Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten, zur Eignung als Bevollmächtigte und zur Frage, ob sie dazu zur Verfügung stehen würden, Informationen einzuholen und auf der Grundlage dieser Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen und in dem entsprechenden Beschluss nachvollziehbar und begründet zum Ausdruck zu bringen.