Die maßgeblichen Kriterien zur Geeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten sind vom Einzelfall abhängig

Grundsätzlich gelten bei der Bewertung der Geeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten dieselben Maßstäbe wie bei einem gesetzlichen Betreuer. Das bedeutet, dass nur dann von einer Ungeeignetheit ausgegangen werden kann, wenn zu befürchten ist, dass es eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen (Vollmachtgebers) darstellen würde, wenn der Bevollmächtigte die Interessen des Betroffenen wahrnehmen würde. Bei der Überprüfung der Geeignetheit des Bevollmächtigten kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und das Gericht muss alle dafür relevanten Umstände in ihrer Gesamtheit betrachten.
Wichtig: Eine Vollmacht wird in diesem Zusammenhang nicht schon dann missbräuchlich durch den Bevollmächtigten verwendet, wenn dieser Maßnahmen ergreift, die auch für ihn selbst, bzw. für seine Angehörigen, vorteilhaft sind. Maßgebend für den Beurteilungsmaßstab hinsichtlich des Handelns des Bevollmächtigten ist vielmehr immer, ob es sich im Rahmen dessen hält, was der Inhalt der Vollmacht – also der Auftrag und die Weisungen durch den Vollmachtgeber – besagt.
14.02.2019

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