Die Anerkennung einer deutschen Vorsorgevollmacht im Ausland in Verbindung mit dem Haager Apostille Übereinkommen

Um dafür zu sorgen, dass eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht im Ausland anerkannt wird muss folgendes beachtet werden:
1.    Inhalt der Vollmacht
Zunächst sollte in den Text der Vollmacht eine Formulierung aufgenommen werden, dass für die Ausübung der Vollmacht das deutsche Recht gelten soll. Darüber hinaus sollte darin verfügt werden, dass die in der Vollmacht bezeichneten Rechtsgeschäfte auch im Ausland vorgenommen werden dürfen. Sinnvoll ist auch eine Übersetzung der Vollmacht in Landessprache.
2.    Formerfordernisse
Zunächst muss festgestellt werden, ob im Verhältnis von Deutschland zu dem betreffenden ausländischen Staat das Haager Apostille Übereinkommen gilt. Wenn ja, muss die Vollmacht zur vollen Akzeptanz mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr und ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbekundung. Sie wird für öffentliche Urkunden verwendet. Die Vorsorgevollmacht gehört – sofern sie nicht notariell beurkundet wurde – zu den privaten Urkunden. Erforderlich ist also, dass die Vollmacht zunächst (in Deutschland) notariell beurkundet wird, dadurch wird sie zur öffentlichen Urkunde. Erst im Anschluss daran kann sie mit einer Apostille (in Deutschland) versehen werden. Für die Erteilung der Apostille sind die Behörden zuständig. Eine Hinzuziehung von Konsulaten ausländischer Staaten ist nicht erforderlich.
12.09.2018

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