1.
Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien Willens hat das sachverständig beratende Gericht auch dann festzustellen, wenn sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers allein wegen einer vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet.
2.
Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig war, hat das Gericht von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur förmlichen Beweiserhebung.
3.
Kann die Unwirksamkeit der Vollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen bleiben, führen nur dann zur Einrichtung einer Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist.
BGH, Beschluss v. 03.02.2016, AZ: XII ZB 425/14