Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

§ 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist.  

Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwider läuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind. Insoweit kann auf die zur Anwendung des § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Volljährigen zur Betreuerbestellung) entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden.  

 

(OLG Brandenburg 10.3.05, 11 Wx 3/05, NJW 05, 1587, Abruf-Nr. 051821).

 

 

 

In einem in der Rechtsprechung entschiedenen Fall ging es darum, dass die Tochter einer schwer kranken Frau von dieser für den Fall der Geschäftsunfähigkeit mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht ausgestattet wurde, was eine Betreuerbestellung eigentlich überflüssig machen sollte. Trotzdem wurde vom Gericht ein Berufsbetreuer für die Mutter bestellt, da die Tochter nicht in der Lage war, die dringend erforderliche professionelle Pflege der Mutter sicherzustellen. Sie arbeitete nicht in gebotener Weise und sachgerecht mit anderen Pflegestellen zusammen. Deshalb entschied das Gericht, dass hier der eigentlich herrschende Vorrang der privaten Vorsorgevollmacht nicht aufrechterhalten werden konnte, sondern ein Betreuer zu bestellen war. Die vom Gesetz vorgesehene Nachrangigkeit des Betreuungsrechts dürfe sich nicht gegen den Betreuten, bzw. dessen Wohl, richten.

 

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