Eine ältere, an Demenz leidende Dame hat sich mit der Beschwerde gegen die Auswahl ihres vom Gericht bestellten Betreuers gewandt. Ursprünglich erteilte sie zwei ihrer Angehörigen eine Vorsorgevollmacht. Darin wurde auch bestimmt, dass, sollte es trotzdem zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kommen, diese beiden Angehörigen Betreuer werden sollten. Da die Vorsorgevollmacht aufgrund von Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen für unwirksam erachtet wurde, kam es dazu, dass eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wurde. Das Gericht hat sich in dem zugrundeliegenden Verfahren in keiner Weise mit den Wünschen der Betroffenen hinsichtlich der Person des Betreuers auseinander gesetzt, sondern einen fremden Betreuer bestimmt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Auch wenn die Vollmacht wegen zweifelhafter Geschäftsfähigkeit als unwirksam anzusehen ist, ist das Gericht trotzdem dazu verpflichtet, die Wünsche hinsichtlich der Betreuerperson zur Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen.