Vorschlagsrecht des Betreuten ist zu beachten

Eine ganz wichtige Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht gefällt und einen
wichtigen Kernsatz ausgesprochen:

Das grundrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht erfasst auch Entscheidungen, die aus
der Sicht eines objektiven Betrachters unvernünftig erscheinen mögen. Die
Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der
in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zu widerläuft
(vgl. VerfGE 142, 313 (339) = NJW 2017, 53 Rn. 74). Die Betreuungsbedürftigkeit der
Einzelnen erlaubt es staatlichen Organen nicht, deren Wille allein deshalb beiseitezuschieben,
weil er aus der Außenansicht unvernünftig erscheint. Bezogen auf die Auswahl der Betreuerin
bedeutet dies auch, dass allein die Tatsache, dass geeignetere Personen in Betracht kommen,
nicht ausreichen, um den Willen der Betroffenen zu entkräften (vgl. BayObLGZ 1996, 136
(138) = NJW-RR 1997, 71). Die mangelnde Eignung darf jedoch nicht vorschnell
angenommen werden, um anstelle der von der Betreuten gewünschten Person eine andere, aus
Sicht des Gerichts besser geeignete Person zur Betreuerin zu bestellen. Insbesondere, wenn
die Gründe für die fehlende Eignung in der familiären und möglicherweise über einen langen
Zeitraum gewachsenen Beziehung der Betroffenen zu der als Betreuerin gewünschten Person
wurzeln, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 I GG eine sorgfältige Abwägung erforderlich.
Es muss der Betroffenen grundsätzlich möglich sein, sich für eine Familienangehörige als
Betreuerin zu entscheiden und diesen Entschluss durchzusetzen, auch wenn besser geeignete
Betreuerinnen zur Verfügung gestanden hätten. Daher muss die fehlende Eignung anhand der
Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den konkret in Rede stehenden Aufgabenkreis
dargelegt und mit dem Wunsch der Betroffenen abgewogen werden. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, inwieweit die Zweifel an der Eignung durch andere Maßnahmen wie einem
konkreten Hilfsangebot für die von der Betroffenen gewünschte Person abgemildert und dem
Wunsch der Betroffenen dadurch zur Umsetzung verholfen werden kann. Gegebenenfalls ist
für einzelne Aufgabenkreise auch eine andere Person als die von der Betreuten gewünschte
Person als Mitbetreuerin zu bestellen. (vgl. BGH NJW 2015, 1876, (1877).

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