Wann muss eine Betreuung für vermögensrechtliche Angelegenheiten eingerichtet werden?

Zur Erforderlichkeit der Betreuung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat die Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 21.01.2015, AZ: XII ZB 324/14) erneut entschieden, dass diese nicht schon dann gegeben ist, wenn der Betroffene aufgrund eines Krankheitsbildes subjektiv unfähig ist, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Um eine Betreuungsanordnung in Vermögenssachen zu rechtfertigen muss vielmehr eine konkrete, gegenwärtige Gefahr bestehen, dass der Betroffene einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Regelung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbst überlässt. Diese Umstände müssen durch das Betreuungsgericht konkret festgestellt und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden, ob die Einrichtung einer Betreuung wirklich notwendig ist. Es ist nicht gerechtfertigt, eine Vermögensbetreuung nur deshalb einzurichten, weil sie eventuell zweckmäßig wäre.
Es ist andererseits aber nicht zwingend erforderlich, dass ein aktueller Handlungsbedarf hinsichtlich des Vermögens des Betroffenen besteht. Es genügt für die Einrichtung einer Betreuung, dass diese Handlungsbedarf jederzeit auftreten kann und in diesem Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.

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