Das LG Lübeck hat mit Beschluss vom 05.05.2015 (AZ: 7 T 157/15) entschieden:
Anlagen in Aktien oder Rentenfonds oder in einem offenen Immobilienfonds sind nicht grundsätzlich als Anlageform des Vermögens eines Betreuten ausgeschlossen. Es muss immer im Einzelfall umfassend geprüft werden, welche Vor- und Nachteile ein solches Vorgehen für den Betroffenen mit sich bringt. Maßstäbe sind die aktuellen Wünsche des Betroffenen, Art und Umfang des Vermögens und – bei größeren Vermögen – eine sinnvolle Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.