Die Position des Verfahrenspflegers wird in der Praxis oft auch von Gerichten falsch gesehen. Ein Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Aus diesem Grund kann auch die Bekanntgabe eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit nicht nur an den Verfahrenspfleger inhaltlich zur Kenntnis gegeben werden, sondern muss auch – soweit der Betreute verfahrensfähig ist – ihm zur Kenntnis übergeben werden.
Geschieht dies nicht, so liegt ein Gesetzesverstoß vor, da ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand eines Betroffenen in vollem Umfang dem Betreuten in Kenntnis gegeben werden muss.
Die Entscheidung, die auf einem derartigen Verfahrensfehler beruht, ist aufzuheben (so auch BGH 11.02.2015)