Unterbringung

Eine versuchte schwere Brandstiftung begründet grundsätzlich eine hinreichend schwere Anlasstat für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB.
BGH, Urteil vom 26.09.2019, AZ: 4 StR 30/19
14.11.2019

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