Nach § 1906 I Nr. 1 BGB kann eine zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer erfolgen. Voraussetzung ist nicht, dass eine akute unmittelbar bevorstehende Gefahr gegeben ist. Notwendig ist allerdings eine ernstliste und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, sodass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichend sein kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. BGH Beschluss vom 13.01.2010, AZ. XII ZB 248/09, Betreuungsrechtspraxis 2000 Seite 283.