Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dann zulässig, wenn ärztliche Maßnahmen (z. B. Untersuchung, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) notwendig sind, diese aber nicht ohne Unterbringung durchgeführt werden können und der Betreute aktuell nicht über die Einsicht verfügt, in die Maßnahme einzuwilligen.
Diese Regelung gilt aber auch für die Fälle, in denen zwar keine konkrete Einsicht des Betreuten zu erkennen ist, zumindest aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene im Rahmen der Unterbringung dann auch (freiwillig) behandeln lassen wird. Also dann, wenn der Wille des Betroffenen nicht grundsätzlich einer notwendigen medizinischen Behandlung entgegensteht, er aber andererseits die Notwendigkeit seiner Unterbringung hierzu nicht einsieht. Von dieser Voraussetzung kann solange ausgegangen werden, wie sich die Weigerung des Betroffen, sich behandeln zu lassen, nicht verfestigt hat (BGH Beschl. v. 23.01.2013, AZ: XII ZB 395/12).
Der Unterschied, ob der Betreute nun über die Einsicht verfügt oder nicht, dass seine medizinische Behandlung notwendig wird, ist dann von Bedeutung, wenn es darum geht, ob der Betreuer dazu berechtigt sein soll, in die Behandlung einzuwilligen.
Denn wenn der natürliche Wille des Betroffenen sich nicht gegen die Behandlung an sich richtet, sondern nur gegen seine Unterbringung in einer Einrichtung, ohne die die Behandlung nicht durchgeführt werden kann, ist der Betreuer nur dafür zuständig, die Unterbringung in die Wege zu leiten und diese vom Gericht genehmigen zu lassen. Die Frage nach der Einwilligung in die dann anstehende ärztliche Behandlung durch den Betreuer stellt sich folglich gar nicht, wenn sich der Betreute, wenn er dann erst einmal untergebracht ist, freiwillig behandeln lässt.