Unterbringung – Öffentlich-rechtliche

Nach Art. 5 I 1 BayPsychKHG kann jemand gegen seinen Willen untergebracht werden.
Wenn er Aufgrund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst,
Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, oder beeinträchtigt.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Unterbringung, so der Leitsatz des Urteils des
BGH-Beschluss vom 12.05.2021 XII ZB 505/20, voraussetzt, dass die freie
Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist.

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