Testierunfähigkeit wegen Medikamenteneinnahme

Ein schwieriges Problem ist der Nachweis der Testierunfähigkeit, weil der Erblasser unter Medikamenteneinnahme stand. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01.06.2012 – 3 Wx 273/ 11, NJW Spezial 2012, S. 424, darauf hingewiesen, dass konkrete Aspekte vorliegen müssen, wie beispielsweise wahnhaftes Verhalten, Gedächtnislücken. Nur wenn konkrete Tatsachen vorgetragen sind, muss der Richter ein Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit einholen, um die Auswirkung der Medikamente auf die Einsicht und Lebensfähigkeit des Erblassers feststellen zu können. Es kann beispielsweise durch Dritte vorgetragen und bestätigt werden, dass der Erblasser aufgrund der Medikamente nicht mehr handeln konnte bzw. geistig nicht mehr in der Lage war, sein Tun einzusehen bzw. dass sein eigener Wille durch Einflüsse Dritter völlig gestört war. Sind die Fakten vorgetragen, muss das Nachlassgericht die erforderlichen Tatsachen gemäß § 352 I FamFG feststellen.

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