Testierunfähigkeit, Untreue, Dinglicher Arrest

Bringt ein Betreuer einen Testierunfähigen dazu, durch Testament sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann darin – durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst – eine Strafbarkeit gem. §§ 266 Abs. 1, Abs. 3, 26, 27, 28 Abs. 1 StGB gegeben sein.

Zweifellos unterliegt der Betreuer einer Vermögensbetreuungspflicht  i. S. v. § 266 Abs. 1 StGB, diese wirkt auch über den Tod des Betreuten hinaus. Wenn der Betreute i. S. d. § 2229 Abs. 4 BGB nicht mehr in der Lage war, ein Testament zu errichten und der Zustand des Betreuten bewusst eingesetzt wurde, wurde dieser als undoloses Werkzeug gegen sich selbst benutzt.

Auch die Voraussetzungen für die erstmalige Anordnung des dinglichen Arrests gem. § 111b Abs. 2 StPO  sind erfüllt. Danach genügt es für die Anordnung des dinglichen Arrests, wenn wie beim Anfangsverdacht des § 152 StPO „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen,  dass der Verfall von Wertersatz später endgültig angeordnet werden wird. Diese Voraussetzungen für die erstmalige Anordnung des dinglichen Arrests waren zu Beginn des Ermittlungsverfahrens erfüllt, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestanden, dass der Straftatbestand des § 266 StGB erfüllt ist und dementsprechend der Verfall von Wertersatz in Betracht kommt.

OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2013 – 1 Ws 54/13

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