Wiederverheiratungsklausel beim Ehegattentestament

termin.jpgBei einer erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten kommen Probleme auf, wenn er durch ein Ehegattentestament bezüglich seiner eigenen Erbeinsetzung gebunden ist. Dann muss er den im Ehegattentestament Benannten als Erben einsetzen. Folglich kann er weder seinen neuen Ehegatten noch eventuell nachfolgende Kinder als Erben einsetzen. Dies führt dazu dass ihnen ein Pflichtteilsanspruch erwächst. Um die Minderung des Vermögens, welches eigentlich dem Schlusserben zukommen soll, durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu verhindern, wird eine Wiederverheiratungsklausel eingefügt. Damit wird im Fall der Schlusserbenlösung der überlebende Ehegatte auflösend bedingter Vorerbe und der Schlusserbe wird aufschiebend bedingter Nacherbe des Erblassers. Dabei entfällt mit der Wiederverheiratungsklausel die Bindewirkung des überlebenden Ehegatten bezüglich seines eigenen Vermögens, dies sollte in der Klausel aber ausdrücklich geregelt werden. Bei der Trennungslösung kann ein solches Problem nicht eintreten, da von vornherein getrennte Vermögensstämme bestehen, so dass das Vermögen des Erstversterbenden gar nicht durch Pflichtteilsansprüche der neuen Familie des Überlebenden geschmälert werden kann.

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