Verzicht auf eine bereits bindend gewordene Zuwendung

Wurde von einem Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet oder wurde zwischen Erblasser und Erben ein Erbvertrag geschlossen und ist nunmehr die darin enthaltenen Verfügung bereits bindend geworden, so kann der Erblasser in der Regel nicht mehr frei testieren. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vermächtnisnehmer oder der potentielle Erbe bereit ist, auf seine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung zu verzichten.
Anders als beim Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erstreckt sich ein solcher Verzicht auf die testamentarischen oder erbvertraglichen Zuwendungen nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.  Etwas anderes gilt, wenn der Verzichtende für seinen Verzicht vollständig abgefunden wurde. Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass in diesen Fällen eine Auslegungsregel dahingehend greife, dass auch der Ausschluss der Abkömmlinge des Verzichtenden gewollt war, da ansonsten eine doppelte Begünstigung dieser Abkömmlinge vorliegt.
Im Rahmen der Erbrechtsreform wurde dies nunmehr auch ins BGB aufgenommen. Die Verweisung in § 2352 BGB wurde nunmehr auch auf § 2349 BGB erweitert. Damit wird nunmehr gesetzlich vermutet, dass der Verzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden gilt. Will der Erblasser dies nicht, so muss er dies in Zukunft ausdrücklich bestimmen.
Tanja Stier
Rechtsanwältin

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