Verschweigen von Nachlassbestandteilen durch Testamentsvollstrecker

Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers im Sinne des § 2227 BGB liegt auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Bestandteil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung aufnimmt un den Erben die Existenz dieses Vermögens verschweigt.

Da ein Testamentsvollstrecker befürchtete, dass ein Nachlassdepot in der Schweiz steuerrechtswidrig angelegt wurde, verschwieg er den Erben die Existenz dieses Depots 25 Jahre lang. Hierin sah das Oberlandesgericht Schleswig einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 BGB zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers. Eine wesentlich Pflicht des Testamentsvollstreckers im Verhältnis zu den Erben ist die Erstellung und Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2215 Abs. 1 BGB. Daher wird bei unzulänglicher Auskunft des Testamentsvollstreckers eine Pflichtverletzung angenommen. Wenn das Nachlassverzeichnis bzw. die Auskünfte des Testamentsvollstreckers deshalb falsch sind, weil er dden Erben einen wesentlichen Vermögensbestandteil langfristig verschweigt, stellt dies eine grobe Pflichtverletzung dar. Da er das Schweizer vermögen entgegen § 2205 BGB nicht in seine Verwaltung aufgenommen hat, besteht darin eine weitere wesentliche Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers

Eine unbeschränkte und persönliche Haftung trifft den Testamentsvollstrecker im Falle einer Steuerhinterziehung.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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