Totenfürsorge

Für Entscheidungen hinsichtlich der Art der Bestattung, des Ortes der letzten Ruhestätte, aber auch hinsichtlich einer späteren Umbettung der sterblichen Überreste bzw. Urne ist diejenige Person zuständig, die vom Verstorbenen hierzu beauftragt wurde.

Hierunter fällt auch die Entscheidungsgewalt über den Leichnam des Verstorbenen und bezüglich einer Exhumierung. Maßgeblich ist der Wille des Verstorbenen. Das Erbrecht enthält hierzu keine Regelungen. Der Verstorbene kann das Bestimmungsrecht hinsichtlich dieser Entscheidungen bei seinen Angehörigen belassen. Er kann es ihnen jedoch auch entziehen und eine Dritten, der nicht zum Kreis der Angehörigen gehört, hiermit beauftragen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, sind nach Gewohnheitsrecht die nächsten Angehörigen bzw. die nächsten Seitenverwandten berechtigt und verpflichtet.

Der Berechtigte ist bei der Ausübung des Bestimmungsrechtes an den irgendwie geäußerten oder nur mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden. Der Verstorbene muss seinen Willen nicht unbedingt in einem Testament geäußert haben. Es ist auch ausreichend, wenn er seinen Willen formlos zum Ausdruck gebracht hat. Eine freie Entscheidung des Berechtigten ist demnach nur möglich, wenn sich der Wille des Verstorbenen nicht ermitteln lässt und jegliche Anhaltspunkte fehlen. Bei Umbettung muss neben dem Willen des verstorbenen auch die Totenruhe beachtet werden.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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