Bei der Entziehung des Pflichtteils wegen einem schweren, vorsätzlichen Vergehen muss der Erblasser die behauptete Verfehlung hinreichend konkret im Testament benannt haben. Auch muss er zur Begründung der Behauptung fassbare Tatsachen schildern. Das bedeutet, er muss mit seinen Worten einen nach Zeit, Ort und Art der Tat unverwechselbaren Kernsachverhalt schildern um somit den Kreis der Vorfälle eingrenzbar zu machen. Aus dem Testament selbst muss der konkrete Sachverhalt erkenntlich werden, nachträgliche Ausführungen der Erben sind nicht mehr zu beachten.
Das Urteil des OLG Hamm vom 22.02.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.