Sofern das maschinenschriftliche Schriftstück nur der näheren Erläuterung einer Verfügung dient ( nähere Erläuterung der Testamentsform entsprechenden Schriftstücks), so steht der Formwirksamkeit der Verfügung nichts entgegen.
Falls aber der Inhalt der Verfügung nur aus dem maschinell geschriebenen Schriftstück zu entnehmen ist, der eigenhändig geschriebene Text keine letztwillige Verfügung erkennen lässt, so reicht dies der Wahrung der Testamentsform nicht aus.
Zum Fall:
Beteiligt sind 2 Kinder aus erster Ehe mit Frau Q, geschieden 1982, außerdem ist ein Sohn aus einer späteren Beziehung beteiligt; dies ist der Sohn, der aus der Beziehung des Erblassers zu Frau F, hervorging.
Am 22.07.2004 errichtete der Erblasser ein Schriftstück, adressiert an den Sohn aus der Beziehung zu F, mit der Überschrift „ Dieses Schriftstück ist auch gleichzeitig Testament.“
Im ersten Teil des Schriftstücks, erstellt mit dem Computer, sind Anordnungen für die Beerdigung enthalten.
Im zweiten Teil hingegen, weiterhin maschinell geschrieben, wendet sich der Erblasser seinen „ Geldangelegenheiten“ zu.
Der Sohn bekommt Zugang zu den Nachweisen über seine Bankguthaben.
Weiter ist angefügt, in welcher Bank eine Vollmacht für den Sohn hinterlegt ist und dass alle Konten des Erblassers auf diesen Sohn übergehen sollen.
In dem Schriftstück wendete er sich auch an seine beiden Söhne, die aus erster Ehe hervorgingen, mit der Bitte, die Entscheidung so zu akzeptieren.
Der maschinell geschriebene Teil wurde handschriftlich vom Erblasser unterschrieben, ebenfalls ein handschriftlich geschriebener Text wurde angefügt, mit der Begründung für das maschinell Geschriebene ( damit man es gut lesen könne).
Damit man später beweisen könne, dass er das Schriftstück verfasst habe, habe er bewusst handschriftlich diese Zeilen hinzugefügt, ferner sei er beim Verfassen des Testaments in geistiger und körperlicher Gesundheit gewesen.
Auch dies wurde vom Erblasser handschriftlich unterschrieben.
Am 13. 05. 2005 beantragte nun der Sohn aus der Beziehung, die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerbe ausweisen soll.
Seiner Meinung nach gehe aus dem Schriftstück vom 22.07.2004 hervor, dass er durch Testament zum Alleinerben eingesetzt worden wäre.
Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang zwischen dem eigenhändig und maschinell geschriebenen Textteil.
Die Kinder des Erblassers sind dem Antrag entgegengetreten und haben ebenfalls einen gemeinschaflichen Erbschein beantragt.
Der Erbschein soll, aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, beiden zu je 1/3 als Erbe ausweisen.
Ihrer Meinung nach läge kein formwirksames Testament vor, da ausschließlich in dem maschinell geschriebenen Teil des Schriftstücks Anordnungen seien, die als Verfügung verstanden werden könne.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09. 06. 2005 den Antrag auf Erbschein zurückgewiesen, auch die Beschwerde die daraufhin beim Landgericht eingelegt wurde, wurde durch Beschluss vom 13. 10. 2005 zurückgewiesen.
Die Kammer hat angenommen, dass das Schriftstück des Erblassers die Formvorschrift des
§ 2247 I BGB nicht entspreche.
Für eine wirksame Errichtung eines privaten Testaments ist erforderlich, dass die Niederschrift eigenhändig durch den Erblasser erfolgen muss, wie auch die Unterschrift.
Da aber das Testament, mit der letztwilligen Verfügung maschinell geschrieben wurde, genügt dies für die Formvorschriften nicht und somit kann nicht angenommen werden, dass der Sohn aus der späteren Beziehung als Alleinerbe eingesetzt werden kann.
Tanja Stier
Rechtsanwältin