Erbunwürdigkeit tritt gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB dann ein, wenn in Ansehung der Erbschaft die Testamentsurkunde durch den Erben verfälscht wird.
Dies ist nach der Rechtssprechung des BGH auch dann anzunehmen, wenn dies aus anerkennenswerten Motiven geschieht, sogar wenn der Fälscher damit den wahren Willen des Erblassers verwirklicht hat.
Der Beschluss des BGH vom 27.02.2008 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werde.