Verstirbt der in einer letztwilligen Verfügung eingesetzte Schlusserbe, muss die letztwillige Verfügung dahingehend geprüft werden, ob ein Ersatzerbe bestimmt ist. Nach § 2099 BGB geht das Recht des Ersatzerben der Anwachsung vor. Jedoch ist die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach anzunehmen ist, dass für den Fall, dass ein Abkömmling des Erblassers wegfällt, dessen Nachkommen als Erben berufen sind, nicht auf die Fälle anzuwenden, in denen nicht ein Abkömmling des Erblassers als Erbe eingesetzt ist, sondern ein naher Verwandter des Erblassers. In solchen Fällen muss jedoch durch Auslegung ermittelt werden, ob die Abkömmlinge des ursprünglich Bedachten als Ersatzerben berufen werden sollen. Es muss hierbei zunächst geprüft werden, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung den Wegfall des Erben in Betracht gezogen hat und was er für diesen Fall wirklich oder tatsächlich gewollt hätte. Handelt es sich bei dem Bedachten um einen nahen Verwandten des Erblassers, so liegt es nach Lebenserfahrung nahe, dass der Erblasser gewollt hat, dass die Abkömmlinge des Bedachten als Ersatzerben berufen sind. Dies muss jedoch in der letztwilligen Verfügung bereits angedeutet sein. Diese erforderliche Andeutung kann jedoch bereits darin gesehen werden, dass diese Person als Erbe berufen wurde. Der Erblasserwille muss jedoch in jedem Fall anhand aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden.
So hat auch das OLG München in seinem Beschluss vom 06.07.2006, 31 Wx 35/06, entschieden.
Tanja Stier
Rechtsanwältin