Die postmortale Vollmacht

Erbschaft_1.jpgObwohl das Erbe beim Todesfall zwar unverzüglich mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergeht, können diese erst mit der Erteilung des Erbscheins bzw. nach der Testamentseröffnung über das Vermögen des Erblassers verfügen. Dies führt zu einer Handlungsunfähigkeit der Erben, bis der Erbschein erteilt wird. Der Erblasser hat aber die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine so genannte postmortale Vollmacht zu erteilen. Dies ist eine Vollmacht, die von vorneherein auf seinen Todesfall beschränkt ist und daher erst mit dem Tod des Erblassers wirksam wird. Der Bevollmächtigte kann dann die Geschäfte des Verstorbenen sofort weiterführen, bevor das Erbe endgültig geklärt ist. Damit kann beispielsweise eine Ehefrau, der eine solche postmortale Vollmacht erteilt wurde, unbeschränkt auf alle Konten ihres verstorbenen Mannes zugreifen, bis ihr der Erbschein erteilt wird. Die meisten Banken bieten ihren Kunden inzwischen bereits solche Vollmachten an. Wenn es aber beispielsweise um die Fortführung eines Geschäfts geht, sollte die Vollmacht notariell beurkundet werden. Bei Konten im Ausland gelten besondere Regeln. In vielen Ländern, z.B. Spanien, werden Vollmachten über den Tod hinaus nicht akzeptiert.

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