Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen zum einen die Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist bzw. die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind (Erblasserschulden):
– Steuerschulden,
– Geldforderungen aus Zugewinnausgleich,
– Wohngeldschulden oder
– öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche.
Zum anderen zählen aber auch die Schulden zu den Nachlassverbindlichkeiten, die wegen des Erbfalles entstanden sind (Erbfallschulden):
– Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten,
– Ansprüche von Vermächtnisnehmern,
– die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB,
– der Dreißigste nach § 1969 BGB,
– Erbschaftssteuer oder
– Kosten der Testamentsvollstreckung.