Grundsätzlich gilt, dass privatschriftliche Testamente handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein müssen. Aber auch dann, wenn der Erblasser sein handschriftliches Testament fotokopiert, auf dieser Kopie handschriftlich Änderungen vornimmt und diese unterschreibt, ist die Kopie des Testaments mit den Änderungen wirksam. Dies entschied das Oberlandesgerichts München in einem Beschluss vom 25. Oktober 2005 (Aktenzeichen: 31 Wx 72/05) zu einem Fall, in dem eine 76 jährige Dame vor ihrem Tod ihr Testament mehrmals geändert hatte. Sie hatte ihr eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testaments dem darin eingesetzten Erben im Original gegeben und eine Fotokopie davon behalten. Nachdem sie ihre Meinung hinsichtlich der Erbeneinsetzung geändert hat, nahm sie handschriftliche Änderungen auf der Kopie vor. Diese Änderungen versah sie mit einer Ortsangabe, Datum und einer erneuten Unterschrift. Das Gericht entschied, dass diese Änderungen wirksam seien, da der Erblasser die Möglichkeit habe, früher Geschriebenes handschriftlich auf weiteren Blättern ergänzen zu können. Daher sind auch Änderungen auf einer Fotokopie des eigentlichen Testaments wirksam, wenn sie unterschrieben sind.