Die Erbunwürdigkeit

termin.jpgDie Erbunwürdigkeit ist gesetzlich in § 2339 BGB geregelt. Demnach ist erbunwürdig:
– wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat,
– wer diesen in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen er bis zu seinem Tod unfähig war, ein Testament zu errichten oder aufzuheben,
– wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich gehindert hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben,
– wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt hat, ein Testament oder Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben oder
– wer sich gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts, wie Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung, schuldig gemacht hat.
Die Erbunwürdigkeit tritt in den letzten beiden genannten Fällen aber dann nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls das Testament, zu dem der der Erblasser bestimmt wurde oder welches gefälscht wurde, unwirksam geworden ist. Zu beachten ist, dass die Erbunwürdigkeit nicht automatisch eintritt. Vielmehr muss die Erbunwürdigkeit durch die Anfechtung des Erbschaftserwerbs mittels einer Klage geltend gemacht werden. Diese Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Grundes der Erbunwürdigkeit des Erben erfolgen. Erst durch das rechtskräftige Urteil verliert der Erbunwürdige sein Erbrecht.

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