Wer einen Erbvertrag schließt, bindet sich damit bereits zu Lebzeiten an die darin getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen. Die Möglichkeit, den Inhalt dieser Verfügungen durch einfachen Widerruf des Erblassers zu ändern, wie im Fall eines Testaments, sieht das Gesetz beim Erbvertrag gerade nicht vor. Denn der Erbvertrag wird mit einer Person geschlossen, die ein schutzwürdiges Vertrauen an der Gültigkeit des Inhalts hat.
Folglich müssen für die vertragsmäßigen Verfügungen in einem solchen Erbvertrag auch andere Regeln hinsichtlich der Anfechtung gelten: Anfechtungsberechtigt ist hier auch der Erblasser selbst, da die Anfechtung für ihn die einzige Möglichkeit darstellt, sich vom Vertrag zu lösen und die Testierfreiheit wiederzuerlangen.
Der Erblasser kann sich dabei auf die in den §§ 2078, 2079 BGB genannten Anfechtungsgründe stützen, also Irrtum, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Sie muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen erfolgen. Anfechtungsgegner ist grundsätzlich der Vertragspartner. Ist dieser nach Errichtung des Erbvertrages, aber vor Eintritt des darin geregelten Erbfalles verstorben, muss die Anfechtung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.
Tanja Stier
Rechtsanwältin