Der Pflichtteilsanspruch in der Pfändung und Insolvenz

Da die Anzahl der Privatinsolventen in den letzten Jahren stark zugenommen hat stellt sich in der Praxis die Frage, wie ein Pflichtteilsanspruch im Rahmen einer Pfändung und eines Insolvenzverfahrens zu behandeln ist.

I. Die Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruches
Der Bestandteil des Vermögens des Pflichtteilsberechtigten kann ab dem Zeitpunkt abgetreten ( § 2317 II BGB) werden, ab dem der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall oder die Erklärung der Ausschlagung (§ 2306 BGB) entstanden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist er auch vererbbar. Gemäß § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn sie nicht pfändbar ist. Diese Regelung wird jedoch durch § 2317 II BGB außer Kraft gesetzt. Gemäß § 852 II ZPO gilt für den Pflichtteilsanspruch nämlich ein Pfändungsverbot. Insoweit ist ein Pflichtteilsanspruch nur dann pfändbar, wenn er entweder durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Pflichtteilsanspruch auf familienrechtlichen Beziehungen gründet und deshalb nicht gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden soll.
Den Pflichtteilsanspruch den Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten zu entziehen ist jedoch nicht Ziel des § 852 II ZPO. Die Norm wird vom BGH so ausgelegt, dass lediglich die ein umfassendes Pfandrecht begründende Pfändung des Pflichtteilsanspruchs, die die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten verhindert, verboten ist. Dem Normzweck steht eine Pfändung jedoch nicht entgegen, wenn sie diese Entscheidungsfreiheit wahrt. Insoweit wird der in seiner Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 I ZPO aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch gepfändet. Wenn sich der Beteiligte zur Geltendmachung des Pflichtteils entscheidet, wenn also die Bedingung eingetreten ist, erwirbt der Pfändungsgläubiger ein vollwertiges Pfandrecht, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung bestimmt.

II. Unterlassen der Geltendmachung als Anfechtungsgrund?
Wird der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht, könnte darin ein Verhalten liegen, welches der Anfechtung gemäß den §§ 1 ff AnfG bzw. den § 129 ff InsO unterliegt. Der BGH ist diesem Ansatz jedoch nicht gefolgt. Die Entschließungsfreiheit, die in § 852 I ZPO normiert ist, darf nicht durch die Anwendung von Gläubigeranfechtungsvorschriften unterlaufen werden.

III. Kein Gläubigerzugriff trotz Enterbung
Wird der Pflichtteilsberechtigte vollständig enterbt stellt dies eine Möglichkeit dar, den Nachlass vor Zugriffen der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten zu schützen. Es besteht so lange keine Möglichkeit der Verwertung des Pflichtteils durch die Gläubiger, solange der Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht wird. Insoweit kann der Schuldner, also der Pflichtteilsberechtigte, durch bloße Inaktivität den Gläubigerzugriff verhindern.

IV. Pflichtteilsanspruch in der Insolvenz
Wenn sich der Schuldner in einem Insolvenzverfahren befindet, kann er eine vor oder während des Verfahrens anfallende Erbschaft gemäß § 83 I InsO ausschlagen. Diese höchstpersönliche Entscheidung ist unanfechtbar. Zur Herbeiführung der Restschuldbefreiung ist es im Falle einer Privatinsolvenz jedoch erforderlich, dass der Schuldner während der sogenannten Wohlverhaltensperiode gemäß § 295 I Nr. 2 InsO Vermögen, welches er von Todes wegen erhält, hälftig an den Treuhänder herausgibt. Der Erwerb des Erben auf Grund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge zählen zum Erwerb von Todes wegen.
Eine Mindermeinung in der Literatur stellt immer wieder in Frage, ob auch der Pflichtteilsanspruch zum Erwerb von Todes wegen zu zählen ist. Der Pflichtteilsanspruch gründet, im Gegensatz zur Erbschaft oder zum Vermächtnis, nicht auf dem Willen des Erblassers. Er stellt vielmehr eine Forderung des Pflichtteilsberechtigten dar. Es könnte zu einer familieninternen Konfliktsituation führen, die dem Schuldner bei Abwägung seiner Interessen gegen die der Insolvenzgläubiger nicht zuzumuten wäre, wenn er verpflichtet wäre, diesen Anspruch zwingend geltend zu machen, um seinen Obliegenheitsverpflichtungen nachzukommen.
Die herrschende Meinung geht jedoch davon aus, dass Pflichtteilsansprüche von der Obliegenheit des § 295 I Nr. 2 InsO erfasst werden. Die damit korrespondierende Pflicht zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches wird aber insoweit von § 83 InsO überlagert. Wenn ein Vermögensgegentand schon im laufenden Insolvenzverfahren nicht dem Zugriff eines Gläubigers unterliegen soll, kann für das sich anschließende Restschuldbefreiungsverfahren nichts anderes ergeben. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 295 I Nr. 2 InsO. Demnach wird auf das tatsächlich erworbene Vermögen und nicht auf eine nur mögliche Erwerbsaussicht abgestellt. Deshalb müssen die gleichen Erwägungen auch für Pflichtteilsanspruche und den Verzicht des Schuldners hierauf gelten. Aufgrund dessen kann der Schuldner frei entscheiden, ob er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht oder nicht.

V. Fazit
Durch § 295 I Nr. 2 InsO wird das Recht des Schuldners, eine angefallene Erbschaft auszuschlagen (§ 83 I 1 InsO), nicht berührt. Die Beschränkung der Obliegenheit auf die Herausgabe der Hälfte des Erbschaftswertes soll dazu führen, dass der Schuldner davon absieht, diese ausschlägt. Im Ergebnis hat es der Schuldner ausschließlich selbst in der Hand, ob es in der Wohlverhaltensperiode zu einem entsprechenden Erwerb im Sinne des § 295 I Nr. 2 InsO kommt. Auch die Pflichtteilsansprüche zählen zu diesem Erwerb von Todes wegen. Es besteht keine Verpflichtung zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche. Wird auf die Geltendmachung verzichtet, stellt dies auch keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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