Das Ehegattentestament (auch sog. gemeinschaftliche Testament) stellt eines der beliebtesten Formen einer letztwilligen Verfügung dar. Die rechtliche Konsquenz ist weit reichend. So tritt eine Bindewirkung für den letztversterbenden Ehegatten nach dem Tod des anderen ein. Ein Loslösen kann nur noch durch Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der letztwilligen Verfügung erfolgen. Aber auch zu Lebzeit beider Ehegatten ist der Widerruf der eigenen Verfügung ohne Mitwirkung des anderen Teils nicht so einfach wie bei einem einseitigen Testament. So bedarf der Widerruf der notariellen Form, während bei einem getrennten Testament auch das Zerstören der Urkunde ausreichen würde.