Man spricht von einem so genannten Berliner Testament, wenn die Ehegatten in einem Testament regeln, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst versterbenden Ehegatten sein soll und dass der überlebende Ehegatte dann von einem Dritten (in der Regel von den gemeinschaftlichen Kindern) als „Schlusserbe“ beerbt wird. Das Spezielle daran ist, dass der Schlusserbe Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten ist. Das heißt, dass er vom Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten nur das erhält, was sich noch im Nachlass des zuletzt Verstorbenen befindet. Wenn die Eheleute kinderlos sind und sich gegenseitig als Erben einsetzten möchten, dann müssen sie bedenken, dass als gesetzliche Erben des zuletzt Verstorbenen nur dessen Verwandte, nicht auch die Verwandten des vorverstorbenen Ehegatten in Betracht kommen. Wenn die Eheleute also beide Familien als Schlusserben beerben möchten, dann muss dies auch ausdrücklich im Testament geregelt sein.