Steuerbegünstigte Stiftungen

I. Rechtliche Grundlagen

Vorschriften über die steuerbegünstigte Stiftung finden sich in §§ 51 ff AO und im AEAO. Diese Vorschriften gelten nicht nur für Stiftungen, sondern für alle sog. "Non- Profit- Körperschaften", § 52 S. 2 AO. Erfüllt eine Stiftung diese Voraussetzungen, sind die steuerlichen Vergünstigungen erheblich.
Aus diesem Grund muss die Satzung einer Stiftung so eindeutig und genau gefasst sein, dass ihr ohne Probleme entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen vorliegen, sog. formelle Satzungsmäßigkeit.
Die steuerbegünstigten Zwecke ( §§ 55-57 AO, vgl. auch Beitrag: Überblick: die Stiftung im Steuerrecht)
– gemeinnützige,
– mildtätige oder
– kirchliche
müssen durch die Stiftung "selbstlos", "ausschließlich" und "unmittelbar" verfolgt werden.
Als Beispiel für einen gemeinnützigen Zweck nennt § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO die

"Förderung von Kunst und Kultur". Die Verfolgung eines mildtätigen Zweckes wird z.B. bejaht bei einer "Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind", § 53 Nr. 1 AO.
Problematisch erweisen sich in der Praxis v. a. der Tatbestand der "Selbstlosigkeit" geregelt in § 55 AO und die dazu geregelten Ausnahmen in § 58 AO.

II. Selbstlosigkeit, §§ 55, 58 AO

Grds. dürfen der Stifter und seine Erben von der Stiftung keine Zuwendungen erhalten. Jedoch darf bis zu 1/3 des Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden, "um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren", vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Ferner dürfen der Stifter und seine Erben bei Auflösung der Stiftung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten. Vermögen das darüber hinausgeht darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AO.

Die Verwendung der Stiftungsmittel muss zeitnah, d.h. spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke erfolgen, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und AEAO Nr. 9 zu § 55 AO. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren darf die Stiftung jedoch Überschüsse auch teilweise dem Vermögen zuführen, 58 Nr. 12 AO.

Rücklagen dürfen nur in sehr begrenzten Maßen gebildet werden, §§ 58 Nr. 6,7 AO, AEAO Nr. 8 ff zu § 58 AO.

Zu beachten ist hier v.a. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO: Dieser führt zu einer Nachversteuerung der Einnahmen für die letzten 10 Jahre (§ 61 Abs. 3 S.2 AO), wenn die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert wird, dass sie § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht, da sie dann von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend (§ 61 Abs. 3 S. 1 AO) gilt. Die in §§ 169 ff AO geregelte Festsetzungsverjährung gilt daher nicht. Ebenso ist die Rechtslage, wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung die Satzung hinsichtlich der Vorschriften über die Vermögensbildung verletzt, § 63 Abs. 2 AO.

III. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

In § 64 Abs. 1 AO ist wörtlich geregelt: "Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist."
§ 14 AO regelt die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung. Die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft ist grds. Vermögensverwaltung, § 14 S. 3 AO. Jedoch stellt sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr
– tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende geschäftsführende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird oder
– eine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Dazu folgendes Beispiel:

Frau Huber möchte eine gemeinnützige Stiftung errichten, die zu 100 % die Anteile ihrer Huber Cosmetics GmbH hält. Wie müssen die Rechtsbeziehungen ausgestaltet werden, damit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 S. 3 AO vorliegt?

Lösung:

Die zu errichtende Stiftung darf auf die Geschäftsführung der GmbH keinen Einfluss nehmen.

– Der Vorstand der Stiftung und der Geschäftsführer der GmbH dürfen nicht identisch sein.
– Das an sich bestehende Weisungsrecht der Stiftung an die GmbH Geschäftsführung muss abgedungen werden, § 37 Abs. 1 GmbHG.
– Die der Stiftung angehörenden Beiratsmitglieder dürfen in einem ggf. bestehenden Beirat der GmbH nicht die Mehrheit haben.
– Es darf keine Vielzahl an Geschäften vorliegen, die der Zustimmung der Stiftung bedürfen.

IV. Zweckbetrieb

Eine Definition findet sich in § 65 AO und Beispiele in § 68 AO. Allgemein ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO. Ausnahmsweise wird der Zweckbetrieb jedoch dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet.
Bsp.: Durchführung einer Tombola, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, § 68 Nr. 6 AO.

Letztendlich kann eine steuerbegünstigte Körperschaft in vier Bereichen tätig sein:
– Ideellen Bereich,
– Steuerbegünstigten Vermögensverwaltung,
– Steuerbegünstigter Zweckbetrieb und
– Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbereich.

Eine dieser vier Sphären muss bei jeder Tätigkeit mit den ihr verbundenen Einnahmen, Ausgaben und/oder Vermögensänderungen zugeordnet werden.

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