In einem Verfahren vor dem OLG Hamm hat die Erbin versehentlich angenommen, der Nachlass ihres Mannes sei überschuldet, woraufhin sie die Annahme der Erbschaft angefochten hat. Erst nachdem die Jahresabrechnung der Bank zuging, kam heraus, dass eine Überschuldung nicht vorgelegen hat. Das Gericht hat die Anfechtung der Anfechtungserkärung zugelassen, da die Erbin einem erheblichen Irrtum unterlegen ist. Die Erbschaft gilt dann von Anfang an als angenommen.
Das Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2009 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.