Bei einem Besuch bei der Großmutter stürzte ein Kleinkind in den Teich des Nachbarn. Die Eltern klagten gegen den Nachbarn wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, da der Teich von allen Seiten frei zugänglich und mindestens 1 m tief war. Das Gericht sah allerdings die Verfehlung nicht beim Nachbarn sondern bei der Großmutter, die ihren Enkel nicht genügend beaufsichtigt hatte. Diese hatte das Kind im Garten zum Spielen
allein gelassen, und dass für einen so lagen Zeitraum, dass das Kind um das Haus herum gehen konnte, die Straße überqueren und durch 2 Vorgärten zum Teich des Nachbarn gelangen konnte. Das Gericht urteilte, dass ein Kleinkind vor Gefahren durch nahezu lückenlose Überwachung geschützt werden muss.
Das Urteil des OLG Hamm kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.