Abgrenzung der Stiftung zu anderen Rechtsformen

Von der rechtsfähigen Stiftung sind insbesondere zu unterscheiden:
1) der rechtsfähige Verein (Personenvereinigung) und
2) die Rechtsformen des Gesellschaftsrechts, wie GmbH, OHG oder KG (Kapital-bzw. Personengesellschaften)
3) Die unselbständige, nichtrechtsfähige ("fiduziarische" oder treuhänderische) Stiftung

Dabei ist zu beachten: Die §§ 80 ff BGB gelten für die Stiftungs-GmbH (-OHG, -KG) nicht, auch wenn sie als "Stiftung" auftreten. Der rechtsfähigen Stiftung nach §§ 80 ff BGB ist der Begriff "Stiftung" nicht vorbehalten!

Die unselbständige Stiftung passt für kleinere Stiftungsvermögen, für die der Aufwand einer selbständigen Stiftung – vgl. Beitrag: Was ist eigentlich eine Stiftung? Dort: Errichtung- zu groß wäre. Bei der unselbständigen Stiftung wird das Stiftungsvermögen durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen einem Treuhänder als rechtlich selbständigem Träger, in der Regel einer juristischen Person, wie z.B. einer Stiftung, Kommunen, Kirche, Universität oder einem rechtsfähigen Verein übertragen. Dieser wird verpflichtet, die stiftungsgemäßen Leistungen zu erbringen. Im Unterschied zur selbständigen Stiftung unterliegen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten hier dem Schuld- oder Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht.

Als Alternative zur unselbständigen Stiftung wäre eventuell an einen Verein zur Sammlung von Spendengeldern oder eine Stiftungs-GmbH zu denken.

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