Aktuelles rund um die Themen Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht international – Luxemburg

Luxemburg hat das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert.
Vorsorgevollmacht
Es existiert in Luxemburg kein privatrechtliches Vorsorgeinstrument, welches mit der Vorsorgevollmacht vergleichbar wäre. Es sind auch keine politischen oder gesetzgeberischen Ambitionen, künftig entsprechende Regelungen zu schaffen, ersichtlich.
Gesetzliche Betreuung
Zuständig für die Einrichtung gesetzlicher Betreuungen sind die Vormundschaftsgerichte. Der Vormundschaftsrichter richtet die Betreuung als gesetzliche Stellvertretung ein. In der Regel handelt es sich um einen Betreuer, der für alle in Frage kommenden Angelegenheiten eingesetzt wird. Die Kontrolle des Betreuers erfolgt durch das Vormundschaftsgericht, welchem der Betreuer jährlich zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Im Falle der Vermögensverwaltung erhält der Betreuer direkt das Einkommen des Betroffenen, welches er für die Versorgung und für die Erfüllung der Pflichten des Betreuten zu verwenden hat. Nicht verbrauchte finanzielle Mittel des Betreuten muss der Betreuer auf ein eigens dafür von ihm eingerichtetes Konto bei einem durch den Staat zugelassenen Institut einzahlen. Alle anderen Rechtsgeschäfte, die der Betreuer für den Betreuten vornehmen möchte, bedürfen der Genehmigung durch den Vormundschaftsrichter.
In Gesundheitsfragen werden die Befugnisse des Betreuers direkt und je nach Einzelfall vom Vormundschaftsrichter – nach ärztlicher Stellungnahme – übertragen. Der Richter kann demnach bestimmen, welche medizinisch relevanten Entscheidungen der Betroffene selbst fällen kann und für welche er die Zustimmung, bzw. Entscheidung des Betreuers braucht.

Patientenverfügung / Sterbehilfe
Die Patientenverfügung ist in Luxemburg ausführlich geregelt und unterscheidet sich durch die Möglichkeit der Sterbehilfe bzw. des assistierten Suizids erheblich von der Rechtslage in Deutschland.
Form
Sie muss schriftlich abgefasst und vom Betroffenen datiert und unterschrieben werden, gemäß Artikel 5 Abs. 4 des Palliativgesetzes. Wenn es sich um einen Fall handelt, in dem der Betroffene zwar (noch) in der Lage ist, seinen diesbezüglichen Willen zu bilden und zu äußern, jedoch die Patientenverfügung nicht selbst abfassen bzw. datieren und unterschreiben kann, müssen zwei Zeugen hinzugezogen werden. Diese müssen bestätigen, dass der Inhalt der Patientenverfügung dem Willen des Betroffenen entspricht. Die Zeugenbestätigung wird der Patientenverfügung beigefügt. Eine Registrierung der (herkömmlichen) Patientenverfügung erfolgt nicht. Sie muss von dem Betroffenen den behandelnden Ärzten selbst vorgelegt werden oder eine Vertrauensperson mit der Vorlage beauftragen.
Andere Formerfordernisse gelten dann, wenn in der Patientenverfügung (auch) Bestimmungen zum Lebensende enthalten sind. Diese muss ebenfalls schriftlich abgefasst sein und von dem Betroffenen nach Artikel 4 Abs. 1 des Sterbehilfegesetzes datiert und unterschrieben sein. Wenn der Betroffene dauerhaft aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zur eigenen Abfassung und Unterzeichnung in der Lage ist, kann die Verfügung von einem Dritten (Vertrauensperson) geschrieben werden. Erforderlich dafür sind zwei Zeugen. Des Weiteren muss in der Verfügung eine Begründung angegeben werden, warum der Betroffene nicht selbst dazu in der Lage ist, diese zu verfassen. Weiterhin ist in einem solchen Fall ein ärztliches Attest erforderlich, mit welchem die dauerhafte Unfähigkeit des Betroffenen, die Verfügung selbst zu schreiben und zu unterzeichnen, bestätigt wird. Die Registrierung der Verfügung mit Bestimmungen zum Lebensende erfolgt bei der Commission Nationale de Controle et d´Evaluation gemäß Artikel 4 Abs. 2 Sterbehilfegesetz.
Was kann in der Patientenverfügung geregelt werden?
Regelungsfähig ist zum einen die Festlegung des Willens des Betroffenen hinsichtlich der gewünschten Behandlungsmethoden, bzw. Unterlassungen in Zusammenhang mit dem Lebensende. Es handelt sich dabei vor allem um Festlegungen bezüglich der Beschränkung und/oder Einstellung von bestimmten medizinischen Behandlungen, Schmerzbehandlungen, Medikamente zur Behandlung von Angst- und Unruhezuständen usw. Außerdem können Bestimmungen zur psychologischen und geistlichen Begleitung im Falle unheilbarer Leiden in Zusammenhang mit der damit einhergehenden Unfähigkeit, eigene Willensentscheidungen zu bekunden, getroffen werden.
Zum anderen gibt es in Luxemburg die Möglichkeit, Sterbehilfe und assistierten Suizid in Anspruch zu nehmen. Geregelt sind diese Bereiche im Sterbehilfegesetz. Danach kann jede geschäftsfähige Person Regelungen treffen für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen zu äußern. Es können die Umstände und Bedingungen festgelegt werden, wann Sterbehilfe erteilt werden soll, wenn ärztlich festgestellt wurde, dass der Betroffene an einer schweren und unheilbaren Verletzung oder Krankheit leidet, er nicht bei Bewusstsein ist und diese Situation nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft unumkehrbar ist.
Grundsätzlich ist jeder Arzt, der einen sterbenden oder sich in einer medizinisch unumkehrbaren Situation befindenden Betroffenen behandelt, dazu verpflichtet, sich bei der Commission Nationale de Controle et d´Evaluation darüber zu erkundigen, ob eine Verfügung für den Betroffenen vorliegt und registriert wurde.
Bevor die Sterbehilfe geleistet wird gibt es weitere Formvorschriften, die zwingend beachtet werden müssen. So muss neben dem behandelnden ein weiterer, unparteiischer Arzt hinzugezogen werden, der den Betroffenen untersuchen, die Patientenakte kennen und seine eigenen Feststellungen treffen muss. Außerdem ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet, den Inhalt der Patientenverfügung und den Willen des Betroffenen mit allen Beteiligten (Pfleger, Vertrauenspersonen des Betroffenen etc.) zu besprechen.
Des Weiteren muss durch den behandelnden Arzt die Commission Nationale de Controle et d´Evaluation hinzugezogen werden. Der Arzt muss der Commission ein für die Sterbehilfe, bzw. für den unterstützten Suizid vorgesehenes Registrierungsformular vorlegen. Dieses wird von der Commission überprüft.

 

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