Ein Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters auf Untervermietung einer Wohnung kann unter Umständen dann bestehen, wenn der Mieter den Wunsch hat, nicht alleine in der Wohnung leben zu wollen. Voraussetzung dafür ist ein berechtigtes Interesse des Mieters. Dieses liegt bereits dann vor, wenn vernünftige Gründe dafür sprechen, einen Teil des Wohnraums an einen Dritten (Untermieter) zu überlassen. Dabei sind an dieses berechtigte Interesse keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, es fallen darunter alle Gründe, die in der Person des Mieters liegen und die vernünftig und nachvollziehbar sind. Neben wirtschaftlichem Interesse (durch die entgeltliche Untervermietung) ist deshalb auch jedes höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigt anzusehen – vorausgesetzt dass es mit der Rechts- und Sozialordnung übereinstimmt. Zu den berechtigten Interessen gehört demnach auch der Wunsch des Mieters, sein Privatleben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und durch Zusammenwohnen mit einer anderen Person eine Vereinsamung zu verhindern.
Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Grundsätze jedoch keinesfalls zu einem automatischen Anspruch eines jeden Mieters auf eine Untervermietungserlaubnis besteht. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalles, vor allem, dass es durch eine Untervermietung nicht zu einer übermäßigen Belegung und damit Abnutzung des Wohnraums kommt. Dies kann für den Vermieter die Unzumutbarkeit der Zustimmung zu einem Untermietverhältnis begründen.
06.11.2019