Art. 6 GG – Schutz der Familie

Laut BVerfG gebieten Abs. 1 und 2 eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern, in diesem Sinne also auch bei der Auswahl von Betreuern

·         Dasselbe gilt für Ehepartner oder homosexuelle Lebenspartner

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