Als Vorsorgebevollmächtigter, aber auch als Betreuer, kann man relativ schnell in die Kollision mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz kommen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistung zu erbringen. Es soll Rechtssuchende davor schützen, dass Rechtsdienstleistungen von unqualifizierten Personen erbracht werden, die die Genehmigung für Rechtsdienstleistungen haben, wie beispielsweise Rechtsanwälte.
Zusammenfassend kann man sagen, dass Rechtsdienstleistungen, die außergerichtlich erbracht werden, grundsätzlich verboten sind, es sei denn, Sie sind ausdrücklich erlaubt oder sie spielen nur eine untergeordnete Rolle gegenüber einer nichtjuristischen Tätigkeit, so können sich sowohl Betreuer als auch Bevollmächtigte bei den meisten Fällen auf die untergeordnete Tätigkeit berufen.
Nach BGH NJW 2016 Seite 3441 liegt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung immer dann vor, wenn eine konkrete Subsumierung des Sachverhalts unter den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen über eine bloß thematische Anwendung von Rechtshandlungen ohne weitere rechtliche Prüfungen vorausgehend vor, gegeben ist.
Leider kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt.
Im Einzelfall sollte dies von einem Fachmann überprüft werden, ob schon im Rahmen der Erteilung der Vorsorgevollmacht, aber auch ob ein Betreuer nicht gegen ein Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.