Besonderer Vertreter, Prozessunfähigkeit § 104 Nr. 2 BGB

Für die Bestellung eines besonderen Vertreters gegen den Willen der Klägerin ist zumindest die Erschöpfung der Amtsermittlungspflicht zu Prozessfähigkeit vorauszusetzen. Das Gericht muss von sich aus alles tun um die Frage der Prozessfähigkeit soweit wie möglich zu klären.  Hierzu zählen zum einen die Begutachtung der Klägerin durch einen Sachverständigen, zum anderen Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage oder Einholung eines aktuellen Befundberichts usw. Lässt sich die Prozessfähigkeit nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen und trotz sorgfältiger Ermittlung in medizinischer Hinsicht  nicht feststellen, gibt es jedoch hinreichende Hinweise auf eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung erst die in diesem Sinne „nicht aufklärbaren Zweifel“ zulasten der betroffenen Partei.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.  17.12.2012 – L 2 U 224/12 B

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