Betreuungsfälle – Privatgutachten

Privatgutachten einholen!

Immer wieder muss man die Opfer von Betreuungsfällen darauf hinweisen, dass es mehr als
sinnvoll ist, zu der Frage der Testierfähigkeit auch einen Privatgutachter einzuschalten und es
nicht auf das Gerichtsgutachten ankommen zu lassen. In diesem Zusammenhang sollte auch
den Erbschleicheropfern die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 07.06.2020, die bei
unserer Stiftung eingeholt werden kann, bekannt sein. Das OLG hat hier zu dem
Privatgutachten folgendes ausgeführt:
ZPO §§ 520 III 2 Nr. 1, 538 II Nr. 1, 529 I Nr. 1
1. Das Unterbleiben einer kritischen Auseinandersetzung mit divergierenden Gerichts-
und Privatgutachten begründet einen schwerwiegenden Verfahrensfehler.
2. Wenn der gerichtliche Sachverständige, die sich aus Privatgutachten ergebenden
Einwendungen nicht ausräumt, kann die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten
sein.
3. Die erforderliche Erörterung des Beweisergebnisses muss sich aus dem Protokoll
ergeben. Ist dies nicht der Fall, kann die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung wegen zur Beweiswürdigung nachgereichter Schriftsätze erforderlich
werden.
OLG Oldenburg, Urteil vom 7.6.2020 – 2 U 46/20

In dem äußerst interessanten Urteil werden Aussagen gemacht, die für alle Betreuungsfälle
von großer Bedeutung sind.

Interessant sind nämlich die Ausführungen gerade zu den oftmals abgegebenen Erklärungen,
dass der Richter sowieso den Inhalt der entscheidungserheblichen Tatsachen des
medizinischen Gutachtens nicht beurteilen kann und sich auf den Sachverständigen verlassen
muss. Das Gericht führt hierzu aus:
Selbst wenn dem Richter im Einzelfall die Sachkunde zur Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen und zur Beurteilung einer entscheidungsrelevanten
Frage fehlt, liegt die Entscheidungskompetenz alleine bei ihm. Er ist verpflichtet, soweit
irgendwie möglich, Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel von Amtswegen
auszuräumen. So auch Beyerlein in Beyerlein Praxis Handbuch Sachverständigenrecht 5.
Auflage § 11 Randnummer 11 und Urteil vom OLG Oldenburg 07.06.2020 2U4620.

Und jetzt der wichtige Satz in diesem Urteil: Mit Privatgutachten hat er sich ebenso
sorgfältig auseinanderzusetzten, wie wenn es sich um die abweichende Stellungnahme eines
von ihm bestellten weiteren Gutachters handeln würde.
Nunmehr wörtlich: Die Würdigung eines Gutachtens gehört demnach zu den schwierigsten
Aufgaben des Gerichts. Es muss dabei, obwohl es nicht um eine ausreichende eigene
Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage verfügt, versuchen, eigene Sachkunde zu
gewinnen, die von Sachverständigen erhobenen Tatsachenbefunde zu überprüfen, die
Schlussfolgerung zu verstehen und deren Anknüpfung an die tatsächliche Grundlage
nachzuvollziehen. Andernfalls -und nun mit dem mehr als wichtigen Satz in dem Urteil-
würde nicht das Gericht, sondern faktische Sachverständige den Rechtsstreit entscheiden.

Uns sind viele Fälle bekannt geworden, bei denen genau dieser Fall, nämlich, dass der
Richter, letztendlich aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen zur Entscheidung kam,
ohne Zeugen zu befragen oder anderweitig Stellungnahme einzuholen. Das Gericht weist in
diesem Urteil auch sehr deutlich darauf hin, dass auch ein Sachverständigengutachten
diskutiert werden muss und der richterlichen Kontrolle unterliegt. Das Gericht muss in der
künftigen Verhandlung, wenn es den Privatgutachter dem Sachverständigen gegenüberstellt,
alle klärungsbedürftigen Gesichtspunkte zur Diskussion stellen.
Das Urteil betrifft zwar kein Betreuungsverfahren, aber es zählt wesentliche Grundsätze auf,
die leider im Betreuungsverfahren meiner Ansicht nach oft verletzt werden.

Diese Ausführungen zeigen aber auch sehr deutlich, dass es für ein
Betreuungsverfahren/Erbschleicherverfahren von ganz großer Bedeutung ist, dass ein Experte
Sie vertritt, der mit derartigen Fällen ausreichend Erfahrung hat. Gerade die
Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten ist auch für einen Anwalt äußerst
schwierig. Wenn er nicht die entsprechenden Vorkenntnisse hat, sind Ihre Prozessaussichten
sicherlich oft sehr gering. Verlangen Sie von Ihrem Anwalt, den Sie beauftragen,
entsprechende Nachweise, dass er sich mit derartigen Gutachten auseinandergesetzt hat.

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