Da es sich bei der notariellen Beurkundung einer Patientenverfügung um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Absatz 3 Kostenordnung handelt, ist als Gegenstandswert 3.000 Euro anzusetzen. Je nach Lage des Falles kann dieser Wert niedriger oder höher sein, jedoch nicht über 500.000 Euro. Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in weichem Ausmaße eine Abweichung von dem genannten Wert geboten ist, sind insbesondere der Wert des Gegenstandes, die wirtschaftliche Bedeutung und der Zweck des Geschäftes sowie auch die persönlichen Interessen und Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Die Vermögensverhältnisse der Erklärenden sind aber bei der Beurkundung der Patientenverfügung unbeachtlich. Sinn und Zweck der Patientenverfügung ist es eben gerade nicht, der Interessen der hinterbliebenen Erben zu sichern, sondern die Regelung des Wunsches des Erklärenden, dass im Falle einer lebensbedrohenden Erkrankung keine lebensverlängernden Maßnahmen getroffen werden.
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