Im Gegensatz zur passiven Sterbehilfe ist die aktive Sterbehilfe, auch direkte Sterbehilfe genannt, in Deutschland gemäß § 216 des Strafgesetzbuches strafbar. Bei der aktiven Sterbehilfe wird durch einen oder mehrere Menschen der Tod einer anderen Person auf deren freiwilliges und ernsthaftes Verlangen hin aktiv herbeigeführt, indem eine Medikation verabreicht wird. Den meist sterbenskranken Personen wird entweder eine Überdosis an Schmerz- und Beruhigungsmitteln, eine Kaliuminjektion oder eine Zyankali-Kapsel verabreicht. Wichtig ist vor allem, dass in einer Patientenverfügung keine verbindliche Anordnung zur strafbaren aktiven Sterbehilfe getroffen werden darf. Nur Anweisungen zur straffreien passiven und indirekten Sterbehilfe sind gültig, da man keine Person dazu verpflichten kann, eine Straftat zu begehen.