Wenn eine Person, die eine Patientenverfügung erstellt hat, zum Zeitpunkt der Änderung bzw. des Widerrufs einsichtsfähig ist, dann kann sie die Patientenverfügung abändern, widerrufen oder vernichten. Diese Einsichtsfähigkeit in das eigene Handeln darf aber nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichgesetzt werden. Vielmehr genügt für den Widerruf der Patientenverfügung die Fähigkeit, den eigenen Willen bewusst auszudrücken und sich im Klaren über die Konsequenzen zu sein. Der Widerruf selbst ist in jeder Form möglich. So können Patienten, welche körperlich nicht mehr in der Lage sind die Verfügung zu zerreißen, zu sprechen oder eine neue Verfügung aufzusetzen, mit Gesten oder Augenzeichen zu verstehen geben, dass ihre Verfügung ungültig ist. Dies ist ausreichend.