Nein, nicht immer. Es kommt darauf an, ob der Verfahrenspfleger die Möglichkeit hatte, an der Anhörung teilzunehmen oder ob seine Abwesenheit in seinen eigenen Verantwortungsbereich fällt, s. hierzu BGH, Beschluss v. 01.02.2023, AZ: XII ZB 166/21: 1. Erfolgt die persönliche Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen […..]
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